Errichtung einer Anlage zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Spaltung von Kernbrennstoffen beantragen

Leistungsbeschreibung

Wer eine ortsfeste Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet, betreibt oder sonst innehat oder die Anlage oder ihren Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an das Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antrag und Antragsunterlagen zum Nachweis der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren und Auslagen gemäß § 21 Atomgesetz in Verbindung mit der Kostenverordnung zum Atomgesetz an.

Welche Fristen muss ich beachten?

keine

Rechtsbehelf

Klage beim Oberverwaltungsgericht.

Was sollte ich noch wissen?

Für die Errichtung und den Betrieb

  • von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und
  • von Anlagen zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

werden keine Genehmigungen erteilt. Dies gilt nicht für wesentliche Veränderungen von Anlagen oder ihres Betriebs (§ 7 Abs. 1 Satz 2 u. 3 Atomgesetz).

Unterstützende Institutionen

  • Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
  • Bundesamt für Strahlenschutz

Ein Service des Landes Sachsen-Anhalt