Öffentliche Bekanntmachung zur 3. Änderungsanordnung im Flurbereinigungsverfahren A14-Schernikau

Öffentliche Bekanntmachung

3. Änderungsanordnung vom 15.04.2024

 

                            Flurbereinigungsverfahren:                  A14-Schernikau

                            Landkreis:                                             Stendal

                            Verfahrens- Nr.                                    611-37SDL042

 

Aufgrund des § 8 (1) des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der derzeit geltenden Fassung wird das mit Flurbereinigungsbeschluss vom 28.09.2016 angeordnete und am 06.06.2019 und 02.11.2022 geringfügig geänderte Flurbereinigungsgebiet erneut geändert.

1.    Verfahrensgebiet

1.1  Hinzuziehung

Zu dem Verfahrensgebiet der Flurbereinigung A14 – Schernikau werden folgende Flurstücke hinzugezogen:

 

Gemarkung Flur Flurstücke
Schernikau 2 127, 128/3, 128/5, 128/6, 176, 180, 181/128, 182/128
Schernikau 3 158/117
Schernikau 4 1
Schinne 1 365/213, 417/213, 364/213
Uenglingen 3 220/75



1.2 Ausschluss
Aus dem Verfahrensgebiet der Flurbereinigung A14 – Schernikau werden folgende Flurstücke ausgeschlossen:

Gemarkung Flur Flurstücke
Schernikau 1 49, 100/1, 105/1, 106/2, 106/3, 109/1, 118, 149, 198/127, 199/142, 373, 374, 379, 377
Schernikau 3 274, 275, 278
Schernikau 4 251
Belkau 2 27/1, 49, 50, 75/31, 87
Schinne 1 471, 473, 474
Schinne 2 160/2, 166/2, 166/3, 618, 628, 630, 633, 635
Schinne 3 412, 414
Uenglingen 3 300, 301, 303

Die Grenze des geänderten Flurbereinigungsgebietes ist auf der zu dieser Anordnung gehörenden Gebietskarte orangenfarbig gekennzeichnet.
Das gesamte Verfahrensgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von ca. 2.284 ha. 
Die Änderungsanordnung mit der Gebietskarte liegt zur Einsichtnahme während der Sprechzeiten im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25 in 39576 Hansestadt Stendal und in der zuständigen Stadt, aus.


2. Teilnehmergemeinschaft
Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsverfahren zugezogenen Grundstücke werden Mitglied der mit dem Beschluss vom 28.09.2016 entstandenen „Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung A14-Schernikau“.


3. Gründe
Wege- und Gewässerflurstücke, die aus dem Kerngebiet herausragen, werden zur zweckmäßigen Abgrenzung des Verfahrens ausgeschlossen.
Landwirtschaftlich genutzte Flurstücke nördlich der Ortslage Schernikau werden hinzugezogen, um den Verlauf der Gebietsgrenze von der Feldlage an die Bebauung heran zu verlegen.
Einzelne Flurstücke werden hinzugezogen, um die in den Neugestaltungsgrundsätzen geplanten Maßnahmen umsetzen zu können.
Weiterhin werden Wald- und Gebäudegrundstücke ausgeschlossen, da die Regelung dieser Nutzungen nicht Ziel des Verfahrens ist.


4. Anmeldung unbekannter Rechte
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen (insbesondere Pacht-, Miet- und Bewirtschaftungsrechte), werden aufgefordert, ihre Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25, 39576 Stendal, anzumelden.
Diese Rechte sind auf Verlangen des Amtes für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark innerhalb einer von diesem zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen.
Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.


5. Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Von der Bekanntgabe der Änderungsanordnung bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten gem. § 34 FlurbG folgende Einschränkungen:
a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand, notfalls mit Verwaltungszwang gemäß § 137 FlurbG, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient. 
b) Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden, anderenfalls muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen. 
Wer gegen die unter a) und b) genannten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.


6. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Änderungsanordnung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch beim Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Altmark, Akazienweg 25, 39576 Stendal eingelegt werden.

Im Auftrag


(DS)
gez. Trefflich
Sachgebietsleiterin (m.d.W.d.G.b.)

Datenschutzrechtliche Hinweise
Aufgrund des gesetzlichen Auftrages nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz/ Flurbereinigungsgesetz werden im vorliegenden Verfahren personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet. Die datenschutzrechtlichen Hinweise können im Internet unter: http://lsaurl.de/alffaltmarkds eingesehen werden oder sind beim ALFF Altmark zu erhalten.