EPS - Bekämpfungsmaßnahmen im Jahr 2027

Beteiligung an Bekämpfungsmaßnahmen gegen den Eichenprozessionsspinner zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren

Pressemitteilung des Landkreises Stendal:

Im gesamten Kreisgebiet des Landkreises Stendal sind zahlreiche Eichen durch den Eichenprozessionsspinner (Thaumetopoea processionea L.) befallen.

Um gesundheitliche Gefahren für die Bevölkerung zu mindern und eine noch weitere Ausbreitung des Schädlings zu verhindern, führt der Landkreis Stendal in Zusammenarbeit mit den Einheits- und Verbandsgemeinden, dem Landeszentrum Wald, dem Lan-desforstbetrieb Altmark sowie der Landesstraßenbaubehörde Regionalbereich Nord erneut im Jahr 2027 Bekämpfungsmaßnahmen durch. An der gemeinsamen Aktion ist die Beteiligung privater Baumbesitzer möglich.

Verantwortlich für die Überwachungs-, Vorsorge- und Bekämpfungsmaßnahmen sind die Eigentümer oder andere Verfügungsberechtigten der Grundstücke, auf denen die mit dem Eichenprozessionsspinner befallenen Bäume stehen. Besteht die Möglichkeit einer Gesundheitsgefahr von Personen, so haben sie, im Rahmen der ihnen obliegen-den Verkehrssicherungspflicht, auf eigene Kosten geeignete Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen. Bitte informieren Sie sich in Ihrer zuständigen Einheits- und Verbands-gemeinde über zugelassene Bekämpfungsarten. Geben Sie bei Ihrer Meldung an, ob eine mechanische Bekämpfung durch Absaugen oder eine chemische Bekämpfung mittels Biozid mit Bodengerät oder eine chemische Bekämpfung mittels Biozid aus der Luft oder eine biologische Bekämpfung mit Nematoden (Fadenwürmer) erfolgen soll. Ist die Behandlung Ihrer Eichen notwendig, so setzen Sie sich bitte mit der jeweils zuständigen Einheits- und Verbandsgemeinde in Verbindung.

Bei Bedarf melden Sie die zur Bekämpfung vorgesehenen Eichen auf Ihrem Grund und Boden für die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners im Jahr 2027 bis spätestens 31.August 2026.

Weitere Auskünfte zum Thema Eichenprozessionsspinnerbekämpfung erteilt das Umweltamt, Koordinierungsstelle EPS des Landkreises Stendal oder Ihre zuständige Einheits- und Verbandsgemeinde.

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