Corona-Update: Inzidenz dauerhaft unter 35 - das gilt im Landkreis ab Mittwoch, den 02. Juni

[Grundlage ist die Pressemitteilung des Landkreis Stendal vom 02.06.2021]

Am 2. Juni tritt die Änderungsverordnung zur Dreizehnten SARS-Cov-2 Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Kraft. Die Änderungsverordnung sieht weitere Lockerungen vor, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenz an mehr als fünf Tagen unterhalb der Marke von 35 liegt.

Der Landkreis Stendal gibt hiermit bekannt, dass der Inzidenzwert im Kreis seit dem 26. Mai 2021, somit seit mehr als fünf Tagen, unter dem Schwellenwert von 35 liegt.

Die Staatskanzlei Sachsen-Anhalt informiert:

Angesichts des rückläufigen Infektionsgeschehens hat Sachsen-Anhalts Landesregierung weitere Öffnungsschritte beschlossen. Voraussetzung für die nächsten Lockerungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten ist eine stabile Inzidenz von unter 35 Corona-Infektionen pro 100 000 Einwohnern an fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Die geänderte 13. Eindämmungsverordnung, die das Kabinett am Dienstag in Magdeburg beschlossen hat, gilt bis vorerst 29. Juni.

Die Testpflicht bleibt in den meisten Fällen bestehen. Ausgenommen sind die Außengastronomie und Freibäder, für deren Besuch dann kein Test mehr notwendig ist. Im Rahmen von privaten Zusammenkünften und wo eine Testpflicht vorgesehen ist, sind Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus verfügen genauso wie Genesene ausgenommen. Bei Vorgaben von Gruppengrößen oder Personenzahlen zählen genesene und geimpfte Personen nicht mit.

Folgende Regelungen gelten bei einer stabilen Inzidenz von unter 35 je 100.000 Einwohner:

  • Kontaktbeschränkungen:
    Treffen einer Person mit höchstens zehn weiteren Personen, auch aus mehreren Haushalten, sind erlaubt.
  • Professionell organisierte Veranstaltungen,
    Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte können wieder mit 100 Personen in geschlossenen Räumen und mit 250 Personen im Freien durchgeführt werden, vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Konzerte oder Proben von Gesangsgruppen und Chören sowie Orchestern und Musikgruppen sind im Freien und in hinreichend großen geschlossenen Räumen gestattet. 

  • Literaturhäuser, Theater, Kinos, Konzerthäuser, Planetarien und Sternwarten
    dürfen für den Publikumsverkehr öffnen, in geschlossenen Räumen für höchstens 250 Besucher, im Freien für höchstens 500 Besucher, vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Gleiches gilt für die Durchführung von professionell organisierten Sportveranstaltungen.

  • Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser
    dürfen für Gruppen bis höchstens 25 Personen öffnen, vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.

  • Kurse in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse
    dürfen unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,50 Metern zu anderen Personen stattfinden, vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Beim Paartanz ist die Anzahl der Personen auf höchstens eine Person je 20 Quadratmeter begrenzt. Darüber hinaus ist auch weiterhin das Training in Fitnessstudios mit Test, Anwesenheitsnachweis und Zugangsbeschränkung von einer Person je angefangene 20 Quadratmeter zulässig.

  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote
    dürfen wieder stattfinden. Für die Teilnehmer gilt FFP2-Maskenpflicht. Vor dem erstmaligen Zutritt und dann alle 48 Stunden ist ein Test erforderlich. Zudem ist ein Anwesenheitsnachweis zu führen.

  • Freizeit- und Spaßbäder
    dürfen wieder öffnen, wobei eine Zugangsbeschränkung von einer Person je angefangene 20 Quadratmeter gilt und auf die Einhaltung der Abstandsregeln geachtet werden muss. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Die Bereiche, in denen der Abstand nicht garantiert werden kann, sollen geschlossen bleiben. Bei reinen Freibädern entfällt die Testpflicht. Auch Saunen (ohne Aufgüsse) können öffnen. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise.

  • Außengastronomie der Gaststätten
    Keine Testpflicht. Der Besuch in Biergärten oder in den Außenbereichen von Straßencafés ist damit auch ohne Test möglich. Die zeitliche Beschränkung für die Bewirtung der Gäste im Innenbereich der Gaststätten entfällt. Ein Verzehr von Speisen und Getränken ist auch im Umkreis von weniger als 50 Meter des Abgabeortes wieder möglich.

  • Einzelhandel
    Keine Pflicht zur Kontaktnachverfolgung. Die Maskenpflicht bleibt bestehen. In Ladengeschäften gilt nur noch die Zugangsbeschränkung, dass sich höchstens ein Kunde je 10 Quadratmeter der Verkaufsfläche dort aufhält.

  • Ferienlager und Ferienfreizeiten
    können unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden. Vorausgesetzt werden Tests zu Beginn des Ferienlagers oder der Ferienfreizeit und Anwesenheitsnachweise.

  • Zoo und Tierpark
    Streichelgehege und Tierhäuser in Zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks dürfen wieder öffnen. In Tierhäusern und anderen Gebäuden ist ein Test erforderlich, dies gilt nicht für Streichelgehege.

  • Organisierter Sport
    Der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ist ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet. Die Zahl der Personen ist auf eine Person je angefangene 20 Quadratmeter begrenzt. Vorausgesetzt werden Tests und Anwesenheitsnachweise. Dagegen entfällt die Testpflicht für Trainer im Rahmen des Trainingsbetriebes des organisierten Sports im Freien unabhängig von der Inzidenz.

Änderungsverordnung zur 13. Verordnung --->

13. Eindämmungsverordnung mit Änderung vom 01.06.2021 --->