Wohnungsgeberbescheinigung nach § 19 des Bundesmeldegesetzes

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Seit dem 1. November 2015 löst das neue Bundesmeldegesetz die bisherigen melderechtlichen Regelungen der Länder ab. Änderungen betreffen u. a. die Meldepflichten, die Melderegisterauskünfte sowie die Auskunftssperren mit den bedingten Sperrvermerken.

Eine wesentliche Änderung des Bundesmeldegesetzes stellt die Einführung der Mitwirkungspflicht nach §19 Bundesmeldegesetz für den Vermieter dar.
Künftig ist bei jedem Einzug und auch bei einigen Fällen beim Auszug (Abmeldung ins Ausland, Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber (Vermieter) auszustellen, die der Wohnungsnehmer (Mieter) beim Ummelden benötigt. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen verhindern. Die Vorlage des Mietvertrages ist nicht dafür ausreichend. Des Weiteren muss der, der eine Wohnung bezieht sich innerhalb von zwei Wochen in dem zuständigen Einwohnermeldeamt anmelden.
Somit ist seit dem 01.11.2015 der Wohnungsgeber verpflichtet innerhalb von 2 Wochen die Wohnungsgeberbestätigung der meldpflichtigen Person auszuhändigen. In dem Falle, dass die meldepflichtige Person in ein Eigenheim zieht, ist dem Einwohnermeldeamt eine Selbsterklärung abzugeben.
Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 EURO verhängt werden. Bieten Sie einem anderen aus „Gefälligkeit“ eine Wohnanschrift an, ohne dass der tatsächlich bei Ihnen einzieht oder einziehen will, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 50.000€ geahndet werden.

Auskünfte aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind nur mit Einwilligung der Bürgerin oder des Bürgers zulässig. Damit wird der Bürger vor unkontrollierter Weitergabe seiner Daten geschützt.

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